FAQ zur Überprüfung des Fortbestehens des schießsportlichen Bedürfnisses
Viele Fragen zur Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses werden bereits in den nachfolgenden FAQ beantwortet. Bitte lesen Sie die Informationen zunächst vollständig durch, bevor Sie die Geschäftsstelle kontaktieren.
Wichtig:
Der BDS LV1 ist nicht die entscheidende Stelle im Verfahren, ob das Fortbestehen des Bedürfnisses anerkannt wird oder nicht. Die abschließende Bewertung der vorgelegten Nachweise sowie alle behördlichen Entscheidungen erfolgen ausschließlich über die zuständige Waffenbehörde.
Diese Überprüfung ist gesetzlich verankert und behördlich angeordnet. Der BDS LV1 hat die Pflicht zu überprüfen, ob die Mitglieder die Anforderungen erfüllen und darüber eine Bescheinigung auszustellen.
Es ist die Verantwortung der Schützen, die Unterlagen vollständig und zeitnah einzureichen und alle nötigen Nachweise beizulegen. Nicht vollständige Anträge können nicht oder nur so, wie sie vorliegen, bearbeitet werden.
Der BDS LV1 nimmt keinen Kontakt zu den Behörden auf, um Sachverhalte zu erklären. Diese Aufgabe liegt bei den Schützen.
Die wichtigsten Fragen
Warum werde ich von der Behörde angeschrieben?
Im Waffengesetz (§14 Abs. 4) werden die Bedingungen für den Erhalt des Bedürfnisses definiert. Die Waffenbehörden überprüfen das Fortbestehen für das Bedürfnis der erteilten Waffen regelmäßig, meistens nach 5 und nach 10 Jahren. Aber auch Prüfungen davor und danach sind möglich.
Welche Anforderungen muss ich erfüllen?
Entscheidend ist hier das Datum, an dem die erste, erlaubnispflichtige Waffe in die WBK eingetragen wurden.
Sind seit dem weniger als 10 Jahre vergangen, muss für die Bestätigung regelmäßiges Training in den letzten 24 Monaten vor Überprüfung durch die Behörde nachgewiesen werden:
Entweder einmal alle drei Monate (quartalsweise) oder sechs Mal in je einem Zeitraum von 12 Monaten.
Sind seit dem mehr als 10 Jahre vergangen, reicht die Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein.
Achtung: Auch wenn bei langjährigem Waffenbesitz andere Nachweisanforderungen gelten können, empfehlen wir unseren Mitgliedern grundsätzlich, ihre schießsportlichen Aktivitäten weiterhin zu dokumentieren und vorhandene Nachweise aufzubewahren. Dies kann die Bearbeitung behördlicher Anfragen erleichtern.
Ich habe ein Schreiben der Behörde erhalten. Welche Nachweise muss ich einreichen?
- Kopie vom Anschreiben der Behörde
- Kopien aller vorhandenen WBKs
- Kopien vom Schießbuch und Wettkampfteilnahmen
- Wenn vorhanden: Formblatt der Behörde
Keinesfalls Originale schicken! Wir benötigen auch dann eine Kopie der gelben WBK, wenn sie leer ist!
Bitte darüber hinaus KEINE weiteren Unterlagen schicken. Wir benötigen nur die oben genannten Dokumente.
Kann der BDS LV1 eine Bescheinigung ausstellen?
Ja. Der Verband prüft, ob die Anforderungen erfüllt sind. Sie erhalten in jedem Fall ein Schreiben (per Post und begleitend per E-Mail), welches Sie der Behörde einreichen können.
Kann mir mein Verein helfen?
Bei Bescheinigungen für Sportschützen unter 10 Jahren darf die Bestätigung des Bedürfnis seit 31.12.2025 nicht mehr durch die Vereine erfolgen. Hier ist zwingend eine Bestätigung des Verbandes notwendig.
Sind mehr als 10 Jahre seit der ersten Eintragung einer erlaubnispflichtigen Waffe in die WBK vergangen, reicht laut Gesetz auch eine Bescheinigung des Schießsportvereins über die ungekündigte Mitgliedschaft. Manchmal wird auch hier trotzdem eine Bescheinigung des Verbandes verlangt.
Für Einzelmitglieder ist der BDS LV1 Verein und Verband gleichzeitig, daher erhalten diese die Bestätigung vom Landesverband.
Ich habe nicht genügend Trainingsnachweise, was passiert nun?
Der Verband hat lediglich die Aufgabe, die Menge der vorgeschriebenen Trainingstermine zu überprüfen und eine Bescheinigung auszustellen. Nehmen Sie bitte im Fall von unzureichenden Trainingsterminen mit Ihrer Behörde Kontakt auf um gegebenenfalls Atteste, Bescheinigungen etc. dort einzureichen. Der Verband benötigt diese Unterlagen nicht.
Soll ich gesundheitliche Atteste, Bescheinigungen vom Arbeitgeber oder ähnliches einreichen?
Nein! Der Verband überprüft lediglich, ob die Anforderungen erfüllt sind oder nicht und stellt hierrüber eine Bescheinigung aus. Bitte reichen Sie Atteste etc. bei ihrer zuständigen Behörde ein.
Wohin soll ich meine Unterlagen schicken?
Per E-Mail als Dateianhang in einem gängigen Format (keine Zip-Dateien, keine Downloadlinks) an waffenbeantragung@bdslv1.de
Oder per Post an die Geschäftsstelle BDS LV1, Werderstraße 3, 13587 Berlin
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Anfragen und den erforderlichen Prüfungen ab. Bitte reichen Sie Anfragen möglichst frühzeitig ein und warten Sie nicht bis kurz vor Fristablauf.
Planen Sie bitte 2-4 Wochen Bearbeitungszeit ein!
Bitte sehen Sie von jeglichen Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab. Diese können nicht beantwortet werden.
Welche Unterlagen muss ich an die Behörde schicken?
Sie erhalten vom Verband eine schriftliche Bescheinigung über die vorgelegten Nachweise per Post, begleitend auch per E-Mail. Diese können Sie der Behörde einreichen. Der Verband schickt keine Unterlagen direkt an die Behörde.
Häufig akzeptieren die Behörden auch die Zusendung der Bestätigung per E-Mail, dazu bitte auf Ihrem Schreiben nachlesen bzw. in der Behörde nachfragen.
Ich habe jagdliche/ dienstliche Schießtermine. Können diese zum Erhalt meines sportlichen Bedürfnis gezählt werden?
Nein. Diese Termine können bei der Anzahl der Trainingstermine für das sportliche Bedürfnis nicht mitgezählt werden.
Ich habe mehrere Waffenbesitzkarten. Welche Frist gilt für die 10-Jahres-Regelung?
Maßgeblich ist nicht das Alter der einzelnen Waffen oder der jeweiligen Waffenbesitzkarte. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine erlaubnispflichtige Schusswaffe auf Grundlage eines schießsportlichen Bedürfnisses erworben wurde.
E-Mail: waffenbeantragung@bdslv1.de
Post:
BDS LV1 Berlin-Brandenburg e.V.
Werderstraße 3
13587 Berlin
Telefon: 030 97992357
Telefonzeiten:
Mo und Mi 09:00–13:00 Uhr
Do 13:00–17:00 Uhr
